Schulobst
Das bayerische Schulfruchtprogramm soll die Wertschätzung von Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen.
Die Beihilfe muss von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden. Neben den EU-Mitteln, die für Bayern im laufenden Schuljahr 2,4 Mio. Euro betragen, sind Landesmittel in gleicher Höhe erforderlich, die der Bayerische Landtag grundsätzlich bewilligt hat.
Zielgruppe
Das EU-Schulfruchtprogramm in Bayern richtet sich im laufenden Schuljahr an Kinder in den Grundschulklassenstufen. Grundsätzlich kann das Programm später auch auf andere Altersgruppen ausgeweitet werden.
Umsetzung vor Ort und pädagogische Begleitung
Derzeit soll Obst und Gemüse einmal pro Woche mit saisonalen und regionalen Schwerpunkten an die beteiligten Schulen ausgeliefert werden. Die konkrete Belieferung wird unmittelbar zwischen den Akteuren vor Ort (Schulen, Schulträger, Lieferanten usw.) vereinbart.
Das EU-Schulfruchtprogramm muss pädagogisch begleitet werden. Mit dem in Bayern für alle Grundschulen verpflichtenden Programm „Voll in Form“ sind diese von der EU geforderten flankierenden Maßnahmen gewährleistet. Die aktive Teilnahme der Schulen an diesem Programm ist deshalb Voraussetzung für die Berücksichtigung im Schulfruchtprogramm.
Derzeit soll Obst und Gemüse einmal pro Woche mit saisonalen und regionalen Schwerpunkten an die beteiligten Schulen ausgeliefert werden. Die konkrete Belieferung wird unmittelbar zwischen den Akteuren vor Ort (Schulen, Schulträger, Lieferanten usw.) vereinbart.
Das EU-Schulfruchtprogramm muss pädagogisch begleitet werden. Mit dem in Bayern für alle Grundschulen verpflichtenden Programm „Voll in Form“ sind diese von der EU geforderten flankierenden Maßnahmen gewährleistet. Die aktive Teilnahme der Schulen an diesem Programm ist deshalb Voraussetzung für die Berücksichtigung im Schulfruchtprogramm.
Welche Erzeugnisse fallen darunter?
Beihilfefähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich - entsprechend der EU-Vorgabe - Bananen. Erzeugnisse aus der Region und mit saisonalem Bezug sollen bevorzugt eingesetzt werden. Auch genussfertige, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte sowie Sauerkonserven) können einbezogen werden. Entsprechend den Vorgaben des EG-Rechts sind Erzeugnisse mit zugesetztem Zucker, Fett, Salz bzw. Süßungsmitteln grundsätzlich ausgeschlossen. In das Programm einbezogenes Obst und Gemüse muss den EG-Vermarktungsnormen sowie den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Quelle: StMELF 2011
Beihilfefähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich - entsprechend der EU-Vorgabe - Bananen. Erzeugnisse aus der Region und mit saisonalem Bezug sollen bevorzugt eingesetzt werden. Auch genussfertige, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte sowie Sauerkonserven) können einbezogen werden. Entsprechend den Vorgaben des EG-Rechts sind Erzeugnisse mit zugesetztem Zucker, Fett, Salz bzw. Süßungsmitteln grundsätzlich ausgeschlossen. In das Programm einbezogenes Obst und Gemüse muss den EG-Vermarktungsnormen sowie den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Quelle: StMELF 2011